Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma WAGO CONTACT SA, CH-1564 Domdidier
§1 Allgemeine Bestimmungen
1. Bestellungen werden ausschliesslich nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen und ausgeführt.
2. Die Auftragserteilung gilt als Anerkennung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Davon abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Kunden sind für WAGO unverbindlich, auch wenn WAGO nicht widerspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde angibt, nur zu seinen Bedingungen bestellen zu wollen. Andere Bedingungen und Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von WAGO.
3. Aus den Ausführungen des Auftrags kann nicht die Wirksamkeit anderer Bedingungen hergeleitet werden.
4. Bei Bestellungen, welche uns über E-Mail erteilt werden, gilt die Rückbestätigung des E-Mails nicht als Auftragsbestätigung. Diese folgt später.
§ 2 Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen massgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung von WAGO, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Kunden massgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich WAGO eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen
nur nach vorheriger Zustimmung von WAGO Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag WAGO nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Kunden. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen WAGO zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
§ 3 Preise und Lieferbedingungen
1. Für die Preise ist unsere Preisliste in der jeweils gültigen Fassung massgeblich. Die Preise verstehen sich DDP, einschliesslich Standardverpackung, jedoch ohne MWST.
Erforderliche Sonderverpackung wird zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Die Preise sind freibleibend und können jederzeit ohne Voranzeige geändert werden. Es werden die am Liefertag gültigen Preise berechnet, auch bei Teillieferungen, bzw. Restlieferungen.
2. Bei Exportlieferungen werden die Lieferbedingungen gesondert vereinbart.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung ist 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum wird 2% Skonto auf den Rechnungsendbetrag gewährt. Zum Inkasso berechtigt nur eine ausdrückliche Vollmacht von WAGO. Bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgt die Gutschrift unter Vorbehalt der Einlösung. Bei Zahlungsverzug behält sich WAGO das Recht zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweiligen Zinssatz der Freiburger Kantonalbank für Blanko-Kredite vor.
2. Bei Exportlieferungen werden die Zahlungsbedingungen gesondert vereinbart.
3. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die WAGO schriftlich anerkannt hat oder die rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 5 Lieferfristen
1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und die Ausführung der Leistungen ist die Auftragsbestätigung von WAGO massgebend. § 2 Absatz 1 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
voraus. Werden diese Bedingungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung oder Teillieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die
Lieferung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Lieferbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse zurückzuführen, wird die Frist verlängert.
4. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2% des
Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Kunden berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen
werden.
5. Teillieferungen sind zulässig.
6. Verspätete Lieferungen begründen keine Ansprüche des Kunden oder Dritter auf Schadenersatz.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren bleiben Eigentum von WAGO bis zur Erfüllung sämtlicher von WAGO gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher
ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräusserung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. lm Falle der Weiterveräusserung der im Eigentum von WAGO stehenden Ware tritt der Kunde bereits bei Lieferung alle ihm gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen sicherungshalber an WAGO ab, ohne dass es hierzu einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
2. Bei Pfändung der Ware durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, WAGO sofort zu benachrichtigen.
3. Werkzeuge und Vorrichtungen, auch wenn sie teilweise oder ganz bezahlt werden, verbleiben im Eigentum und Besitz von WAGO.
4. Der Käufer hat die Ware bis zum Übergang in sein Eigentum gegen Feuer, Wasser, Bruch und sonstige Betriebsrisiken zu versichern und sachgemäss zu behandeln.
Die Ansprüche aus diesen Versicherungen gelten als an WAGO abgetreten. Beschädigungen der gelieferten Ware sind an WAGO unverzüglich schriftlich zu melden.
§ 7 Gefahrtragung/Gefahrübergang
1. Das Versandrisiko trägt der Kunde, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Ware das Werk verlassen hat.
2. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von WAGO. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Verlust, Bruch, Transport- und Feuerschaden versichert.
3. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung trägt bis zur Lieferung WAGO.
§ 8 Garantie
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, ist folgendes vorgesehen:
1. AIle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von WAGO unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 24 Monaten – ohne
Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenüberganges angerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss WAGO unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
2. Zur Mangelbeseitigung hat der Kunde WAGO die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist WAGO von der
Mangelhaftung befreit.
3. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Lieferung an in 24 Monaten.
4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schaden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter, nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und beispielsweise solcher chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
5. Nimmt der Kunde oder ein Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WAGO von der Lieferung Änderungen- und/ oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt
die Haftung von WAGO.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 3 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
7. Weitere Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – des Kunden gegen WAGO und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
zwingend gehaftet wird.
8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgten Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
9. Eine weitergehende Haftung irgendwelcher Art ist ausgeschlossen.
§ 9 Gewerbliche Schutzrechte
Für die von WAGO katalogmässig angebotenen Standardartikel übernimmt WAGO die Gewähr, dass diese Artikel und deren bestimmungsgemässer Gebrauch frei
von Rechten Dritter sind. Die Gewähr erlischt, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Geltendmachung von Rechten Dritter WAGO vollständig informiert und aIle
erforderlichen Vollmachten an WAGO erteilt, die WAGO berechtigen, die streitige Auseinandersetzung mit dem Dritten auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen zu
führen. Die Gewährleistung erstreckt sich im Unterliegensfall auf die vollständige Rücknahme der gelieferten Artikel gegen Erstattung des Lieferpreises. Darüber
hinausgehende Folgekosten sind ausgeschlossen. Für Sonderartikel, die auf Wunsch des Kunden in einer von den katalogmässig angebotenen Standardartikeln abweichenden
Ausführungsform hergestellt und geliefert werden, übernimmt WAGO keine Gewähr, dass durch die gewünschte Ausführungsform Rechte Dritter, insbesondere
technische Schutzrechte, nicht verletzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, WAGO von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, freizustellen.
§ 10 Schadensersatzansprüche
Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, aus unerlaubter Handlung
und aus Produktehaftung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes von WAGO, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Jede weitere Haftung, welche in den vorliegenden Bedingungen nicht vorgesehen ist, für irgendwelche Schäden, wird wegbedungen.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares
Recht
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Domdidier.
2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht, wobei subsidiär zu vorliegenden Bedingungen die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes
anwendbar sind.
3. Alleiniger Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Freiburg (Schweiz).
§ 12 Verbindlichkeit des Vertrages
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig oder anfechtbar sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
nicht berührt. Die nichtigen oder anfechtbaren Bestimmungen sind durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen
oder anfechtbaren Bestimmung entsprechen. Wenn bei der Durchführung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ergänzungsbedürftige Lücken offenbar werden, ist die Ergänzung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in Übereinstimmung mit ihrem Zweck und ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung vorzunehmen.
April 2008
WAGO CONTACT SA
CH-1564 Domdidier













