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Information

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

WAGO BeLux nv/sa

Excelsiorlaan 11 - 1930 Zaventem, Belgien
MwSt. : BE 0505.806.401 
RJP Brüssel

Tel.: + 32 2 717 90 90
Fax: + 32 2 717 90 99
www.wago.com/be-de 
info-be@wago.com

WAGO BeLux, Zaventem

Allgemeines

1 Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden „AVB“ genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte der WAGO BeLux (im folgenden „die Firma“ genannt). Dies gilt auch dann, wenn die Firma den Käufer bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AVB hinweist. Bedingungen des Käufers werden in keinem Fall Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn die Firma nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vielmehr gelten in jedem Fall ausschließlich diese AVB, es sei denn, abweichende Bedingungen sind ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

1.2 Die Angebote der Firma sind unverbindlich. Eine Lieferverpflichtung besteht erst nach schriftlicher Erteilung einer Auftragsbestätigung der Firma

1.3 Mitarbeiter und Vertreter der Firma sind nicht berechtigt, mündliche Zusagen zu machen oder mündliche Abmachungen dem Vertrag hinzuzufügen. Solche Vereinbarungen, zusätzliche Abmachungen oder Zusagen sind für die Firma nur bindend nach schriftlicher Bestätigung ihrerseits.

2 Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Für die Preise ist die Bruttopreisliste der Firma in der am Liefertag geltenden Fassung maßgeblich. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Ablieferungslager der Firma einschließlich Standardverpackung.

2.2 Alle Rechnungen sind - vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall – spätestens binnen dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

2.3 Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die in der Rechnung der Firma aufgeführten Konten in der vereinbarten Währung zu leisten. Sie sind am Fälligkeitstage spesenfrei ohne jeden Abzug zu erbringen. Bei Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst an dem Tag ein, an dem die Firma über die Zahlung uneingeschränkt verfügen kann.

2.4 Die Firma ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden diese nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen.

2.5. Bei verspäteter Bezahlung ist die Firma berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% zusätzlich zum gesetzlich geltenden Zinsfuß wegen zu später Bezahlung anzurechnen. Darüber hinaus hat die Firma zugleich das Recht auf einen herkömmlichen Schadenersatz, der 10% der offenstehenden Gesamtsumme entspricht.

2.6. Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung um mehr als 2 Wochen in Verzug, ist ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursoder Vergleichsverfahrens gestellt, hat der Käufer seine Zahlungen eingestellt oder sind der Firma Umstände bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage gestellt wird und durch die die Bezahlung des geschuldeten Betrages gefährdet scheint, ist die Firma berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche die Sicherheit der Bezahlung durch eine Anzahlung oder eine Bankgarantie (nach Wahl des Käufers) zu fordern und ihre Leistungen bis zur Leistung dieser Sicherheit zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf des letzten Zahlungstermins ist die Firma außerdem berechtigt, den Vertrag zu kündigen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu fordern. Außerdem kann die Firma in diesem Falle auch die Rückgabe der gelieferten Waren fordern (siehe auch Ziffer 5).

3 Lieferung und Abnahme

3.1 Sofern und soweit die Firma die Ware und/oder die für die Herstellung der Ware benötigten Teile, Materialien oder Stoffe von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung der Firma unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch die Firma verschuldet. Wird – ohne Verschulden der Firma – nicht vollständig, richtig und/oder rechtzeitig geliefert, ist die Firma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.2 Gefahr und Kosten einer Versendung der Ware ab Werk/Auslieferungslager sowie die Kosten einer etwaigen Transportversicherung trägt der Käufer. Das gilt auch, wenn der Transport durch ein von der Firma ausgewähltes Unternehmen erfolgt. Der Käufer trägt die damit verbundenen Mehrkosten.

3.3 Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Beginn der Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Käufer über.

3.4 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über.

3.5 Der Käufer kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.

3.6 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß vom Käufer unverzüglich abgenommen werden. Andernfalls ist die Firma berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Wahl der Firma entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Abruffrist nicht oder nicht vollständig abgerufen wird.

3.7 Etwaige Transportschäden hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach dem Erhalt der Ware, auch dann bei der Firma anzuzeigen, wenn die Firma für den Transport nicht verantwortlich ist.

4 Lieferfristen und Liefertermine

4.1 Die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Firma, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Käufer zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk bzw. Lager verläßt oder die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden der Firma nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

4.2 Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei der Firma ein. Kommt die Firma mit der Lieferung in Verzug, hat ihr der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muß mindestens vier Wochen betragen.

4.3 Nach Ablauf einer der Firma wegen Lieferverzug gestellten Nachfrist hat der Käufer, ohne daß er Schadenersatz fordern kann, das Recht, den Vertrag aufzulösen, unter der Bedingung, daß er dies beim Setzen der Nachfrist mitgeteilt hat. Dies ist nicht möglich, wenn die Waren innerhalb der gesetzten Frist versandt wurden oder versandbereit sind und der Käufer hierüber informiert wurde.

4.4 Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Firma wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei der Firma oder deren Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterial- mangel, Energiemangel, und sonstige Betriebsstörungen bei der Firma oder deren Lieferanten verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern sich die Firma schon in Lieferverzug befindet oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsabschluß vorhanden, aber der Firma nicht bekannt waren. Die Firma wird dem Käufer Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung (d.h. erst nach endgültiger Freistellung auch von jeglicher Mithaftung für Wechsel oder Schecks) sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der Firma. Bei laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Garantie für die Forderung der Firma im Kontokorrent.

6 Gewährleistung

6.1 Sofern die Firma dem Käufer Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN- Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstigen Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von der Firma zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht verbunden. Die Firma ist insbesondere nicht zu prüfen verpflichtet, ob die Ware für den vom Käufer vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck geeignet ist.

6.2 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und – erforderlichen- falls durch eine Probeverarbeitung – die Eigenschaften der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 10 (zehn) Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich (soweit möglich und zumutbar, unter Beilage von Belegmustern) unter Angabe der Rechnungs- Herstellungs- und Versandnummer zu rügen.

6.3 Unterläßt der Käufer die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhaft gerügte Ware an Dritte aus, ohne der Firma zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mangel gegeben zu haben, entfallen alle Mangelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, unsachgemäße Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder unsachgemäßer Lagerung.

6.4 Bei rechtzeitiger und berechtigter Mangelrüge ist die Firma nach ihrer Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung binnen angemessener Frist verpflichtet. Hierfür haftet die Firma im selben Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware. Mehrkosten, die darauf beruhen, daß die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt jedoch der Käufer.

6.5 Gewährleistungsansprüche verjähren binnen vierundzwanzig Monaten seit Ablieferung. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im Falle von Nachbesserungen wegen Mängeln der gelieferten Ware besteht für die Nachbesserungsleistungen eine dreimonatige Gewährleistung, für die diese AVB entsprechend gelten: sie endet nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist für andere von der Nachbesserung nicht betroffene Teile der gelieferten Ware wird durch die Nachbesserung nicht verlängert.

6.6 Ersatzansprüche sind ferner gemäß der Ziffer 7 begrenzt.

7 Begrenzung von Ersatzansprüchen

7.1 Schadensersatzansprüche des Käufers jeglicher Art – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht wenn die Firma vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder

  • wenn die Firma vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder
  • wenn es sich um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Firma handelt oder
  • wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen.

7.2 In jedem Fall ist die Haftung der Firma für alle Forderungen nach Schadensersatz dahingehend beschränkt, daß die Ansprüche den entstandenen und bewiesenen Verlust oder den bewiesenen entgangenen Gewinn nicht übersteigen können. Weitere Haftungsbeschränkungen in diesen AVB bleiben in Kraft.

8 Auskünfte und Raterteilung sowie Schutzrechte

8.1 Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungs- möglichkeiten, die Wartung oder die Bedienung der von der Firma gelieferten Produkte, technische Beratung oder sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluß jeglicher Haftung, es sei denn, die Firma hätte mindestens fahrlässig gehandelt. Bei Abschluß eines Beratungsvertrages oder bei Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Nebenpflicht ist die Haftung der Firma gemäß den Bestimmungen von Ziffer 7 begrenzt.

8.2 Die Firma behält sich das Urheberrecht an Zeichnungen und sonstigen Konstruktionsunterlagen vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit die Firma die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Käufers herstellt und hierbei Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer die Firma von sämtlichen hiermit zusammenhängen- den Ansprüchen frei.

8.3 Für die von ihr katalogmäßig angebotenen Standardartikel übernimmt die Firma die Gewähr, daß diese Artikel und deren bestimmungsgemäßer Gebrauch frei von Rechten Dritter sind. Die Gewähr erlischt, wenn der Käufer nicht unverzüglich nach Geltendmachung von Rechten Dritter die Firma vollständig informiert und ihr alle erforderlichen Vollmachten erteilt, die die Firma berechtigen, die streitige Auseinandersetzung mit dem Dritten auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen zu führen. Die Gewährleistung erstreckt sich im Unterliegensfall auf die Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Lieferpreises. Darüber hinausgehende Folgekosten sind ausgeschlossen.

9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht.

9.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Zaventem.

9.2 Für etwaige aus diesem Vertrag sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist – sofern der Käufer Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Brüssel Gerichtsstand.

9.3 Die Bestimmungen dieses Vertrages unterliegen dem belgischen Recht. Die Bestimmungen des Vertrages über internationalen Warenkauf treffen nicht zu.

10 Schutz der Bürger gegen Mißbrauch der von staat- lichen Institutionen oder anderen gesammelten Daten und sonstige Bestimmungen

10.1 Die Firma ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsvertrag erhaltenen Daten über den Käufer – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Bürger gegen Mißbrauch der von staatlichen Institutionen oder anderen gesammelten Daten zu verarbeiten und zu speichern.

10.2 Soweit einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.