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Allgemeine Einkaufsbedingungen der WAGO Kontakttechnik GmbH (nach Schweizer Recht) & Co. KG

Stand: 1. Juni 2017

Erster Teil – Allgemeine Vertragsbedingungen

I. Grundlagen

A. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem gewerblichen Lieferanten und der WAGO Kontakttechnik GmbH (nach Schweizer Recht) & Co. KG („WAGO“), die die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Leistungen (zusammen nachfolgend „Vertragsleistungen“ benannt) zum Gegenstand haben.

Für diese Vertragsbeziehungen und die Erbringung der Vertragsleistungen gilt deutsches Recht, ausgenommen das UN-Kaufrecht. Wird eine andere als die deutsche Rechtsordnung für anwendbar erklärt, so gelten diese Bedingungen gleichwohl in dem Umfang, wie dies nach dem gewählten Recht zulässig ist. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

2. Einzelvertragliche Abreden haben Vorrang, namentlich soweit diese schriftlich dokumentiert sind. Im Übrigen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.

B. Bestellung und Geheimhaltung

1. An den Bestellungen zugrunde liegenden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen (den „Bestellunterlagen“) behält sich WAGO alle Eigentums- und etwaige Urheberrechte uneingeschränkt vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellunterlagen nur zur Prüfung und vertragskonformen Abwicklung der Bestellung zu nutzen

2. In diesem Rahmen ist der Lieferant zudem zur strikten Geheimhaltung aller von WAGO erhaltenen vertraulichen Informationen verpflichtet; seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen hat er entsprechend zu verpflichten. „Vertrauliche Informationen“ sind alle zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung nicht allgemein zugänglichen Informationen, Tatsachen, Unterlagen, Daten und/oder Kenntnisse, insbesondere technische und/oder wirtschaftliche Informationen, Konstruktionsunterlagen, Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Prototypen, Testergebnisse und/oder sonstiges Know-how. Vertrauliche Informationen sind insbesondere auch die Bestellunterlagen und die zwischen den Parteien vereinbarten Preise und sonstigen Konditionen. Dritten dürfen vertrauliche Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung seitens WAGO (in Schrift- oder Textform) offengelegt werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen endet erst, wenn und soweit das in den vertraulichen Informationen enthaltene Know-how allgemein bekannt geworden ist.

3. Nach Abwicklung der Bestellung sind die Bestellunterlagen unaufgefordert an WAGO zurückzugeben, soweit auf die Rückgabe nicht schriftlich oder in Textform verzichtet wurde; dasselbe gilt, falls eine Bestellung vom Lieferanten nicht angenommen oder von WAGO widerrufen wird.

C. Vertragsschluss

1. Vorbehaltlich des letzten Satzes dieser Ziffer 1 ist die Bestellung von WAGO das Angebot im rechtlichen Sinn, welches für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten bedarf. Bestellungen sind binnen fünf Tagen durch Auftragsbestätigungen in Schrift- oder Textform anzunehmen. Bei später eingehenden Auftragsbestätigungen kommt der Vertrag zustande, wenn WAGO nicht innerhalb einer Frist von zehn Werktagen widerspricht. Abweichend davon ist die Bestellung die Annahme im rechtlichen Sinn, wenn der Bestellung ein verbindliches Angebot des Lieferanten vorausgegangen ist; einer Auftragsbestätigung durch den Lieferanten bedarf es in solchen Fällen nicht.

2. Änderungen seitens WAGO, die die bestellten bzw. vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen nur unwesentlich modifizieren, bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, soweit sie dem Lieferanten zumutbar sind. Dies gilt auch bei zumutbaren Änderungen bezüglich Konstruktion und Ausführung der Produkte; in diesem Fall sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

II. Vertragsbedingungen

D. Preise, Versand, Verpackung

1. Die in der Bestellung ausgewiesenen bzw. vertraglich vereinbarten Nettopreise sind Festpreise inklusive sämtlicher Nebenkosten (insbesondere für den Versand sowie für Zeugnisse über den Ursprung oder technische Beschaffenheit der Vertragsleistung) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Der Lieferant erbringt die Vertragsleistungen DDP (Incoterms 2010) bis zu der von WAGO im jeweiligen Einzelvertrag angegebenen Anlieferadresse bzw. dem festgelegten Anlieferort, bei fehlender Benennung an dem Geschäftssitz von WAGO bzw. im Fall der Bestellung durch ein verbundenes Unternehmen oder eine Zweigniederlassung an dem jeweilige Sitz. WAGO übernimmt nur die tatsächlich bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen oder Teillieferungen sind nur nach vorheriger Absprache zulässig. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben die Bestellnummer, die Bestellposition, die WIS-, MC oder Kommissionsnummer und – soweit vorhanden – die Artikelnummer von WAGO zu enthalten; bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung trägt der Lieferant alle daraus resultierenden Mehrkosten, soweit diese angemessen sind.

3. Das Transport- und Verpackungsrisiko trägt der Lieferant. Der Lieferant ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden und sämtliche für Verpackungen geltenden Vorschriften (auch in stofflicher Hinsicht) eingehalten werden. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

E. Lieferzeit

1. Termingerechte Lieferung: Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend, wobei für die Einhaltung der Lieferzeit der mangelfreie Eingang der Vertragsleistung am vereinbarten Lieferort maßgeblich ist. Soweit der Lieferant verpflichtet ist, neben der bestellten Ware auch Zeugnisse über deren Ursprung oder technische Beschaffenheit zu liefern, sind auch diese als wesentlicher Bestandteil der Erfüllungspflicht des Lieferanten innerhalb der vereinbarten Lieferzeit am vereinbarten Lieferort beizubringen. Sollten für die Vertragserfüllung Unterlagen oder Informationen erforderlich sein, die WAGO nicht an den Lieferanten übergeben hat, kann sich der Lieferant auf ein Mitverschulden nur berufen, wenn er die Unterlagen und Informationen schriftlich oder in Textform angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

2. Verspätete Lieferung: Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin oder die vereinbarte Qualität aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, so hat er dies WAGO unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Überschreitet der Lieferant den im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Liefertermin („Verzug“), so hat er WAGO einen pauschalierten Schadensersatz von 0,5 % vom Wert der Vertragsleistung je angefangenem Kalendertag der Terminüberschreitung zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert der Vertragsleistung, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten und/oder der Lieferant kann einen geringeren oder fehlenden Schaden nachweisen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens (Verzögerungsschaden) bleibt unberührt. In diesem Fall wird der pauschalierte Schadensersatz auf den darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch wegen Verzugs angerechnet. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche aus Verzug (einschließlich des Rechts zu Rücktritt und Schadensersatz) bleiben unberührt; dies gilt auch bei vorbehaltloser Annahme oder vorbehaltloser Zahlung der verspäteten Lieferung oder Leistung.

3. Vorzeitige Lieferung: Liefert der Lieferant die Vertragsgegenstände vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich WAGO die Annahmeverweigerung oder die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Annahmeverweigerung, so lagert WAGO die Vertragsgegenstände bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Zahlungsfrist beginnt in solchen Fällen erst am vereinbarten Liefertermin.

F. Rechnungen und begleitende Regelungen

1. Die Zahlung der Rechnungen des Lieferanten erfolgt auf dem handelsüblichen Wege, und zwar innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang. Ziffer E 3 bleibt unberührt.

Klarstellend wird zusätzlich vereinbart, dass Zahlungen frühestens nach erfolgter Lieferung und mit ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig sind, sofern nichts anderes namentlich schriftlich vereinbart ist. Hierzu sind WAGO die Rechnungen mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten vollständig, den jeweiligen gesetzlichen Regelungen entsprechend und in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Klarstellend wird zudem vereinbart, dass WAGO bei mangelhafter Leistungserbringung berechtigt ist, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

2. Im Übrigen ist WAGO berechtigt, die Forderungen des Lieferanten auch gegen Forderungen von mit WAGO verbundenen Unternehmen wertstellungsgerecht zu verrechnen. Bei Vorauszahlungen ist der Lieferant auch ohne einzelvertragliche Abrede auf erstes Anfordern seitens WAGO verpflichtet, eine angemessene Sicherheit, etwa nach Wahl von WAGO eine unbefristete, selbstschuldnerische Vorauszahlungs- oder Vertragserfüllungs-bürgschaft einer mündelsicheren Großbank, in Höhe der zu leistenden Vorauszahlung zu stellen.

3. Zur Aufrechnung ist der Lieferant nur mit solchen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

G. Eigentum

1. Die Vertragsleistung geht unmittelbar mit Ablieferung/Übergabe in das Eigentum von WAGO über. Der erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird ausgeschlossen. Für die Nutzungsrechte an von dem Lieferanten erstellten Computerprogrammen und der dazugehörigen Dokumentation gilt der Zweite Teil dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

2. Für von WAGO beigestellte Werkzeuge und sonstige zur Vertragserfüllung durch den Lieferanten erforderliche Teile („Beistellungen“) gelten folgende Regelungen:

a) WAGO behält sich das Eigentum an Beistellungen ausdrücklich vor; ein Weiterverkauf durch den Lieferanten ist nicht gestattet. Beistellungen sind vom Lieferanten deutlich sichtbar als Eigentum von WAGO zu kennzeichnen und dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken genutzt werden. Der Lieferant hat diese Beistellungen sorgfältig zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen. Der Lieferant ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und etwaige Störfälle unverzüglich anzuzeigen. Sämtliche Beistellungen sind vom Lieferanten zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, WAGO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt WAGO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für WAGO. Der Lieferant benachrichtigt WAGO unverzüglich schriftlich oder in Textform bei Verlust und Beschädigung sowie bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte. Im Falle von Pfändungen oder Beeinträchtigungen hat der Kunde auf das Eigentum von WAGO hinzuweisen.

c) Der Lieferant ist verpflichtet, WAGO halbjährlich (zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres) eine Aufstellung (schriftlich oder in Textform) über die WAGO am Stichtag gehörenden Beistellungen zukommen zu lassen.

H. Beschaffenheitszusagen und Rügeobliegenheiten

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Vertragsleistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen weltweiten rechtlichen Bestimmungen, Normen, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden sowie der Europäischen Union, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant sichert zudem die Einhaltung sämtlicher Umwelt- und Sicherheitsbestimmungen sowie der dazugehörigen Regelungen im nachstehenden Abschnitt IV zu.

2. Der Lieferant übernimmt für die Vertragsleistungen eine Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 Abs. 2 BGB, nach der er die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Vertragsleistungen für einen Zeitraum von drei (3) Jahren garantiert. Zugleich wird vereinbart, dass sich die Wareneingangskontrolle gemäß § 377 HGB durch WAGO darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Vertragsleistungen mit der Bestellung identisch sind, ihre Stückzahl mit der vereinbarten Menge übereinstimmt und keine offensichtlichen, äußerlich unmittelbar erkennbaren Transportschäden vorhanden sind. Sofern solche Mängel bestehen gilt eine Rügefrist von einer (1) Woche; diese ist gewahrt, wenn die Mängelanzeige innerhalb diese Frist versendet wird. Für alle übrigen offenen Mängel gilt die vorstehende Rügefrist ab Entdeckung dieser Mängel. Für verdeckte Mängel gilt eine Rügefrist von zwei (2) Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten sind explizit ausgeschlossen.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, WAGO auf erstes Anfordern ein aussagekräftiges Beschaffenheitszeugnis für die Vertragsleistungen in Schrift- oder Textform auszustellen

I. Produktänderungen und -abkündigungen

1. Produktänderungen und -abkündigungen: Jegliche vom Lieferanten beabsichtigte technische Änderung zur Lieferung freigegebener Produkte ist in Gestalt einer detaillierten Product Change Notification (PCN) bekannt zu geben. Die Lieferung solcherart geänderter Vertragsgegenstände bedarf in jedem Fall der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von WAGO, etwa im Rahmen einer erneuten Erstmusterfreigabe. Soweit die Vertragsgegenstände nach Vorgaben von WAGO hergestellt werden, gilt dies auch für die Änderung selbst. Sämtliche Kosten, die WAGO durch diese Änderungen entstehen (z.B. Qualifizierungskosten, Änderungskosten, Prüfaufwendungen, Entwicklungskosten, Kosten einer erneuten Erstmusterfreigabe etc.) sind vom Lieferanten zu tragen. Bei Abkündigungen von elektronischen Bauteilen (PTN-Prozess) verpflichtet sich der Lieferant, WAGO über die gesamte Lebensdauer der WAGO-Produkte, die mit diesem Bauteil ausgerüstet sind, mit der Originalware zu beliefern. Bei Bauteilen, die speziell für WAGO-Applikationen entwickelt wurden, wird der Lieferant während des gesamten Lebenszyklus der WAGO-Produkte keine Abkündigungen vornehmen. Die vorstehenden Regeln gelten entsprechend für den Wechsel von Beschaffungsquellen für Vormaterial bzw. Bauteile sowie den Wechsel der Fertigungsstätte oder wesentliche Änderungen des Herstellungsprozesses beim Lieferanten.

2. Fristen: Sämtliche Änderungen (PCNs) und Abkündigungen (PTNs) sind mindestens 12 Monate vor dem LOD (last order date) bekannt zu geben: plm-automation@wago.com. In der PCN/PTN-Mitteilung sind sämtliche betroffene WAGO-Material-Nummern anzugeben. Bei elektronischen Bauteilen verpflichtet sich der Lieferant pro Bauteil max. 1 Änderung (PCN) innerhalb von 24 Monaten vorzunehmen.

III. Mängelrechte

J. Verjährungsfristen

1. Die Gewährleistungszeit beträgt 36 Monate ab Ablieferung an WAGO bzw. abweichend davon in Lieferketten (also Konstellationen, in denen die Vertragsleistungen des Lieferanten unverändert oder als Bestandteil der Produkte von WAGO an Kunden von WAGO weiterveräußert werden) 36 Monate ab Ablieferung an den Endkunden, längstens jedoch 48 Monate nach Gefahrenübergang auf WAGO. Vorstehende Regelungen gelten nur, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes namentlich schriftlich vereinbart wurde oder das Gesetz nicht längere Fristen vorsieht (so insb. bei Bauwerken bzw. Sachen, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden).

2. Bei Vorrichtungen, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit der vollständigen und vorbehaltlosen Abnahme des Vertragsgegenstandes, die der Schriftform bedarf.

3. Für Vertragsleistungen, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht genutzt und/oder betrieben werden konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder nachgelieferte Vertragsgegenstände beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung (oder wenn eine Abnahme vereinbart ist mit der Abnahme) neu zu laufen, wenn der Lieferant nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits geleistet hat.

K. Sachmängelhaftungsansprüche

1. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel, zu denen auch die Nichteinhaltung garantierter Beschaffenheiten gehört, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, durch Nachbesserung oder Nachlieferung (zusammen nachfolgend „Nacherfüllung“ genannt) zu beseitigen, wobei das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung bei WAGO liegt. Bei erfolgloser Nacherfüllung stehen WAGO die gesetzlichen Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz statt der Leistung zu.

2. Im Rahmen der Mängelhaftung hat der Lieferant sämtliche zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit ihn ein Verschulden trifft. Hierzu zählen namentlich auch alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 439 II BGB), die Kosten für den Ein- und Ausbau der mangelhaften Vertragsleistung sowie Kosten bzw. Schäden, die dadurch entstehen, dass die Vertragsleistung in andere Produkte bzw. Geräte eingebaut wird. Zu den Kosten im Rahmen der Nacherfüllung gehören deshalb auch die Schäden, die an anderen Rechtsgütern von WAGO oder Dritten durch die Lieferung von mangelhaften Vertragsgegen-ständen entstanden sind. Soweit WAGO keinen höheren Schaden geltend macht, ist der Lieferant im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet, Material- und Arbeitskosten pauschal netto wie folgt zu erstatten: Arbeitsaufwand 15,- Euro pro angefangener Viertelstunde und Fahrtkosten 0,50 Euro pro gefahrenem Kilometer.

3. Zusätzlich wird vereinbart, dass WAGO vom Lieferanten im Mangelfall statt der Nacherfüllung eine Gutschrift in Höhe des Kaufpreises bzw. der Vergütung für die Vertragsleistung verlangen kann. Zusätzlich wird ebenfalls vereinbart, dass WAGO in dringenden Fällen, das heißt in Fällen, in denen es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen (insbesondere zur Sicherstellung der Lieferfähigkeit zum Endkunden) eine mögliche Nachbesserung auch selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen kann, ohne dass hierdurch die Rechte aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. WAGO ist in einem solchen Fall berechtigt, die ihr Rahmen dieser Nachbesserung entstandenen Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen, soweit diese angemessen sind.

4. Im Übrigen ist der Lieferant verpflichtet, WAGO sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch die mangelhafte Vertragsleistung verursacht wurden.

L. Serienfehler

Bei Serienfehlern kann WAGO den Austausch aller Vertragsleistungen dieser Serie verlangen. „Serienfehler“ sind Fehler, bei denen Materialien, Komponenten, Teilsysteme oder Systeme der Vertragsleistungen eine überdurchschnittliche Fehlerhäufigkeit aufweisen, die auf ein und derselben Fehlerursache beruht. Eine überdurchschnittliche Fehlerhäufung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Anzahl der beanstandeten Vertragsleistungen fünf (5) % der gelieferten Charge überschreitet. Sofern die Vertragsleistungen des Lieferanten in einem anderen Produkt von WAGO verbaut sind, ist WAGO auch berechtigt, diese Produkte zurückzurufen. Der Lieferant hat WAGO alle im Zusammenhang mit Serienfehlern schuldhaft verursachten Schäden und Aufwendungen auf erstes Anfordern zu erstatten; darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

M. Produkthaftung

1. Der Lieferant hat WAGO von Produkt- und Umwelthaftungsansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit diese auf Vertragsleistungen des Lieferanten beruhen und dieser im Außenverhältnis selbst in Anspruch genommen werden könnte.

In diesem Rahmen ist der Lieferant verpflichtet, WAGO etwaige Aufwendungen zu erstatten, insbesondere die Kosten für Nachrüstung und Reparatur, Nachlieferung und den Ein- und Ausbau der entsprechenden Vertragsleistungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von WAGO durchgeführten Rückrufaktion ergeben. WAGO ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Lieferanten nach eigenem Ermessen auf Kosten des Lieferanten einen Rückruf durchzuführen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird WAGO den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und dem Lieferanten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In allen Fällen von Produkt- oder Umwelthaftungsansprüchen Dritter hat WAGO das Recht, Vergleiche mit Drittgeschädigten abzuschließen, welche Ersatzpflicht des Lieferanten unberührt lassen, solange die Vergleiche wirtschaftlich geboten und angemessen sind.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und erweiterte Produkthaftpflichtversicherung inklusive Rückrufkostenversicherung sowie eine Umwelthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe zu unterhalten und WAGO auf erstes Anfordern die Versicherungspolicen und seine dazugehörigen Versicherungsbestätigungen in Kopie zu übergeben.

N. Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die Vertragsleistungen weltweit keine Schutzrechte Dritter verletzen, insbesondere keine Patente oder Gebrauchsmuster oder Design- oder Marken- oder Urheberrechte verletzt werden; hiervon ausgenommen sind Lieferungen aufgrund von Vorgaben seitens WAGO (in Schrift- oder Textform). Wird dem Lieferanten bekannt, dass die schriftlichen, textlichen oder mündlichen Vorgaben von WAGO zur Schutzrechtsverletzung führen, muss der Lieferant WAGO hiervon umgehend informieren. Der Lieferant stellt WAGO und deren Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen schuldhaften Schutzrechtsverletzungen durch die Vertragsleistungen auf erstes Anfordern frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die WAGO und deren Kunden in diesem Zusammenhang entstehen. Gleiches gilt im Fall einer mittelbaren Patentverletzung, wenn durch die Vertragsleistungen erforderliche Elemente des Patentanspruchs verwirklicht werden.

2. Im Fall von Schutzrechtsverletzungen im Sinne vorstehender Ziffer 1 ist WAGO sofort berechtigt, nach Wahl von WAGO eine Lizenz auf Kosten des Lieferanten zur Nutzung der betreffenden Vertragsgegenstände vom Berechtigten zu erwirken oder die jeweiligen Vertragsleistungen so abzuändern oder abändern zu lassen, dass sie aus dem Schutzbereich des Schutzrechts herausfallen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Geltendmachung von Schadensersatz) bleiben unberührt.

4. Ist der Lieferant Inhaber von Schutzrechten oder Lizenznehmer von Schutzrechten, so erteilt der Lieferant WAGO und seinen Kunden hinsichtlich dieser Schutzrechte eine weltweite, zeitlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der Vertragsleistung für alle Benutzungsarten, insbesondere Verwendung, Verkauf, Import und Export. Eine Lizenzgebühr ist in den Nettopreisen enthalten.

O. Gesamthaftung

Soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich anders geregelt haftet der Lieferant für jede Form der schuldhaften Pflichtverletzung in gesetzlicher Höhe. Für ein etwaiges Verschulden der von ihm bei der Leistungserbringung eingesetzten Dritten haftet der Lieferant wie für eigenes Verschulden.

P. Rückverfolgbarkeit

Der Lieferant wird durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an den Vertragsleistungen unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Vertragsleistungen betroffen sein könnten. Der Lieferant wird WAGO im Fall eines Mangels so unterrichten, dass WAGO in der Lage ist, im nötigen Umfang eigene Feststellungen zu treffen.

Das System des Lieferanten zur Rückverfolgbarkeit fehlerhafter Produkte ist jedenfalls dann im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ausreichend, wenn der Lieferant nachweist, dass er die Empfehlungen des ZVEI-Leitfadens „Identifikation und Traceability in der Elektro- und Elektronikindustrie“ in jeweils gültiger Fassung einhält.

Q. Beweislast

Mit den in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Regelungen zu Leistungsstörungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lieferanten weder beabsichtigt noch verbunden.

IV. Sicherheit und Umwelt

1. Sicherheitsdatenblätter: Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für die Produkte geltenden Sicherheitsdatenblätter in Deutsch bzw. in der jeweiligen Landessprache mit der Lieferung zu übergeben, soweit diese WAGO nicht bereits in der jeweils aktuellsten Fassung vorliegen.

2. Umweltvorschriften: Der Lieferant sichert zu, Stoffverbote und Beschränkungen sowie damit verbundene Informations- und Rücknahmepflichten nach sämtlichen anwendbaren internationalen, europäischen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verordnungen, insbesondere der RoHS-Richtlinie (2011/65/EU), WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) und REACH-Verordnung (1907/2006/EG) in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Der Lieferant wird WAGO unverzüglich nach eigenem Informationserhalt oder nach Aufforderung durch WAGO die Deklaration seiner Produkte in der Internetdatenbank BOMcheck oder einem nach Vorgabe von WAGO zur automatisierten Datenverarbeitung geeigneten Format übermitteln. Für den Fall, dass der Lieferant Vertragsleistungen an WAGO liefert, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, ist der Lieferant verpflichtet, eine entsprechende Zertifizierung/Quality Assurance Notification zu unterhalten und auf Verlangen von WAGO nachzuweisen.

3. Folgen von Verstößen: Der Lieferant haftet für einen schuldhaften Verstoß gegen diese Vereinbarung und wird WAGO auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen freistellen sowie alle Schäden ersetzen, die direkt oder indirekt aus der Verletzung dieser Vereinbarung entstehen.

V. Sonstige Regelungen

1. Datenschutzrecht: Im Rahmen der Vertragsdurchführung ist beiden Vertragspartnern die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten der jeweils anderen Vertragspartei und deren Mitarbeiter unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere dem Datengeheimnis und dem Grundsatz der sparsamen Datenverwendung) insoweit gestattet, wie dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

2. Außenwirtschaftsrecht: Der Lieferant steht dafür ein, dass der Vertragserfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

3. Gesellschaftliche Verantwortung: Der Lieferant bekennt sich zu seiner gesellschaftlichen Verantwortung und betrachtet auch die soziale und ökologische Ebene im Rahmen einer nachhaltigen Unternehmensführung. Er verpflichtet sich, die Inhalte des Verhaltenskodexes (Code of Conduct) vom Zentralverband der Elektroindustrie (ZVEI) in jeweils gültiger Fassung einzuhalten. Im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung bekennt sich der Lieferant insbesondere dazu, dass bei der Herstellung von Produkten bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen die Menschenrechte gewahrt, Arbeitsnormen eingehalten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit nicht geduldet werden. Der Lieferant bestätigt, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren oder sich hierauf in irgendeiner Weise einzulassen. Der Lieferant verpflichtet sich, Rohstoffe nicht aus Regionen oder Ländern, in denen ernsthafte ethische und/oder ökologische Bedenken rechtmäßig erhoben werden, zu beschaffen oder in Produkten zu verwenden. Der Lieferant wird WAGO auf Verlangen mindestens einmal jährlich schriftlich die notwendigen Auskünfte darüber erteilen, welche Maßnahmen zur Umsetzung seiner gesellschaftlichen Verantwortung getroffen realisiert worden sind. Er verpflichtet sich zudem, die Einhaltung vorstehender Grundsätze in seiner eigenen Lieferkette nach besten Kräften zu fördern.

4. Qualitätssicherungsvereinbarung: Der Lieferant wird auf Verlangen von WAGO eine schriftliche Qualitätssicherungsvereinbarung marktüblichen Inhaltes mit WAGO schließen.

5. Höhere Gewalt: Als „höhere Gewalt“ gelten alle unvorhersehbaren, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen Dritter herbeigeführte betriebsfremde Ereignisse, die dem betroffenen Vertragspartner die Erfüllung seiner Leistungspflichten unmöglich machen oder zumindest unerträglich erschweren. Im Fall höherer Gewalt ist der betroffene Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Vertragspflichten befreit und WAGO zum Rücktritt berechtigt, falls die Vertragsleistungen durch die eintretende Verzögerung nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sind; für diesen Fall sind Schadensersatz- und sonstige Ausgleichsansprüche des Lieferanten ausgeschlossen.

VI. Schlussbestimmungen

1. Schrift- und Textform: Soweit eine Erklärung „schriftlich“ oder „in Schriftform“ abzugeben ist, muss diese Erklärung von der/den zur ordnungsgemäßen Vertretung des jeweiligen Vertragspartners berechtigten Person oder Personen eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet und dem anderen Vertragspartner als Original oder als Telefax übermittelt werden, es sei denn, die Schriftform ist in individualvertraglichen Vereinbarungen anderweitig abweichend geregelt. Soweit eine Erklärung „in Textform“ abgegeben wird, so ist eine solche Erklärung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auch ohne eigenhändige Unterschrift des Erklärenden wirksam.

2. Auftragsweitergabe: Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige in Schrift- oder Textform erteilte Zustimmung seitens WAGO Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Einzelvertrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben. Auch mit entsprechender Zustimmung bleibt der Lieferant allein für die Vertragserfüllung verantwortlich.

3. Zahlungseinstellung, Insolvenz: Stellt der Lieferant seine Leistungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen ihn vor, so ist WAGO berechtigt, entschädigungslos ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche gegen WAGO hergeleitet werden können. Tritt WAGO vom Vertrag zurück, so werden die Vertragsleistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von WAGO ohne zusätzliche Kosten bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der WAGO entstehende Schaden wird bei der Abrechnung abgezogen.

4. Rechtsnachfolge: Der Lieferant hat WAGO jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang sowie jegliche gesetzliche Rechtsnachfolge unverzüglich mitzuteilen.

5. Vertragssprache: Ausschließliche Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch. Bei bilingualen Dokumenten geht die deutschsprachige Fassung vor. Streitige Verfahren gemäß nachstehender Ziffern 6 und 7 sind ausschließlich in deutscher Sprache zu führen, soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich den Vorrang der englischen Sprache vereinbaren.

6. Rechtswegzuweisung: Vorbehaltlich nachstehender Ziffer 7 ist für Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen oder ihre Gültigkeit ergeben, bis zu einem Gegenstandswert von 100.000,- Euro der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Minden, wenn der Kunde Kaufmann ist. Für Streitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,- Euro sowie alle Streitigkeiten wegen Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen gilt die Schiedsabrede in nachstehender Ziffer 7.

7. Schiedsabrede: Streitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,- Euro sowie alle Streitigkeiten wegen Verletzung von Geheimhaltungspflichten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Minden (Deutschland). Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3). Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet.

Zweiter Teil – Besondere Regeln für Softwareprodukte

A. Übertragung von Nutzungsrechten

Die Regelungen des ersten Teils dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für die Lieferung (einschließlich der kostenlosen Überlassung) von Computerprogrammen samt dazugehöriger Dokumentation (nachfolgend zusammen „Software“ genannt), und zwar unmittelbar, soweit diese auf Softwareprodukte direkt anwendbar sind, ansonsten sinngemäß. Zusätzlich gewährt der Lieferant WAGO für Softwareprodukte das nichtausschließliche, übertragbare, weltweite, zeitlich unbegrenzte und unwiderrufliche Recht,

(a) die überlassene Software zu nutzen, zu kopieren, zu übersetzen, zu bearbeiten und weiterzuentwickeln, in ursprünglicher Gestalt oder im bearbeiteten oder weiterentwickelten Format in andere Produkte zu integrieren und weltweit (auch durch die Gewährung von Unterlizenzen) zu vertreiben, insbesondere zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum Download bereitzustellen oder kostenpflichtig bzw. kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen, und die Software in dem dafür erforderlichen Umfang zu kopieren,

(b) die vorstehenden Nutzungsrechte an verbundene Unternehmen von WAGO im Sinne der §§ 15 ff. AktG, andere Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren. Mit WAGO, verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 ff. AktG und andere Distributoren sind zusätzlich befugt, Endkunden die Übertragung der Softwarelizenzen zu gestatten. Als mit WAGO verbundenes Unternehmen gilt auch die WAGO Contact S.A. (Schweiz).

B. Open Source Software

1. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller rechtzeitig, spätestens mit Auftragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen und Leistungen „Open Source Software“ enthalten.

„Open Source Software“ im Sinne dieser Regelung ist Software, die vom Rechteinhaber beliebigen Nutzern lizenzgebührenfrei mit dem Recht zur Bearbeitung und/oder Verbreitung auf der Grundlage einer Lizenz („OSS-Lizenz“) (z.B. GNU General Public License (GPL), GNU Lesser GPL (LGPL), BSD License, Apache License, MIT License) oder anderen vertraglichen Regelung überlassen wird.

2. Enthalten die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten „Open Source Software“, so hat der Lieferant WAGO spätestens bei Auftragsbestätigung mindestens Folgendes zu liefern:

  • Den Source-Code der verwendeten „Open Source Software“ und zwar auch dann, wenn die anwendbaren Open-Source-Lizenzbedingungen die Offenlegung dieses Source-Codes nicht ausdrücklich verlangen;
  • Eine Auflistung sämtlicher verwendeter Open-Source-Pakete (samt Versionsangabe) mit einem Hinweis auf die jeweils anwendbare Lizenz (samt Versionsangabe) sowie eine Kopie des vollständigen Lizenztextes.

Soweit die einschlägige OSS-Lizenz im Einzelfall darüber hinausgehende Anforderungen stellt (wie etwa MPL v.1.1 bezüglich der Angabe von Patentlizenzen), so sind diese zusätzlichen Anforderungen vom Lieferanten ebenfalls zu erfüllen.

Bei der Lieferung von Updates ist der Lieferant zudem verpflichtet, etwaige Änderungen gegenüber der Vorversion eindeutig und leicht erkennbar zu dokumentieren, ohne dass es hierzu einer besonderen Anforderung seitens WAGO bedarf.

3. Über die Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 2 hinaus hat der Lieferant spätestens mit der Auftragsbestätigung eine verbindliche Erklärung in Schrift- oder Textform abzugeben, dass die Open-Source-Pakete der anwendbaren OSS-Lizenz entsprechend verwendet wurden und dass durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Open-Source-Software weder die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten noch die Produkte von WAGO einem „Copyleft-Effekt“ unterliegen (also nicht verlangen, dass bestimmte Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sowie von diesen abgeleitete Werke nur unter den Bedingungen der OSS-Lizenz, z. B. unter Offenlegung des Source-Codes, weiterverbreitet werden dürfen).

4. Weist der Lieferant erst nach Eingang der Bestellung darauf hin, dass seine Vertragsleistungen Open-Source-Software enthalten, dann ist WAGO berechtigt, die Bestellung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zugang der Mitteilung und Übermittlung aller in obigen Ziffer 2 aufgeführten Informationen zu widerrufen.

5. Für den Fall einer schuldhaft unzutreffenden Erklärung verpflichtet sich der Lieferant bereits jetzt, WAGO alle daraus resultierenden Schäden vollumfänglich zu ersetzen und WAGO von etwaigen Ansprüchen Dritter vollumfänglich freizustellen und zwar jeweils auf erstes Anfordern. Diese Verpflichtung umfasst namentlich alle Schäden, die WAGO daraus entstehen, dass der Objektcode (Binärcode) der WAGO-Software aufgrund der OSS-Lizenz offengelegt werden muss.

Dritter Teil – Besondere Regeln für Bauleistungen

Für Bauleistungen gelten die Regelungen des ersten Teils dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mit folgenden Maßgaben:

Bauleistungen

1. Preise: Haben die Parteien einen Einheitspreis vereinbart, wird gemäß den Regelungen des Vertrages nach Masse abgerechnet. Die Festpreisvereinbarung gemäß Abschnitt D Ziffer 1 des ersten Teils gilt dann nur für die vereinbarten Einheitspreise.

2. Verzugsregelungen: Abschnitt E Ziffer 2 wird durch folgende Regelung ersetzt: Je Werktag des durch den Lieferanten zu vertretenen Verzuges mit der Fertigstellung der Vertragsleistung schuldet der Lieferant WAGO 0,2 % des Nettopauschal-festpreises bzw. des vorläufigen Gesamtpreises beim Einheitspreisvertrag. Die Vertragsstrafe beträgt höchstens (insgesamt) maximal 5 % des Nettopauschalfestpreises bzw. des vorläufigen Gesamtpreises beim Einheitspreisvertrag. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe muss nicht bei der Abnahme erklärt werden. Ausreichend ist, dass die Vertragsstrafe bei Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht wird. Der Anspruch von WAGO auf Ersatz eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Vom Lieferanten bezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet. Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn im Rahmen des Bauablaufes eine Änderung der vereinbarten oder nachträglich einvernehmlich festgesetzten Vertragsfristen erfolgt; eine erneute Vereinbarung der Vertragsstrafe ist nicht erforderlich.

3. Mängelrechte: Die in den Abschnitten J (Verjährungsfristen), K (Sachmängelhaftungs-ansprüche), L (Serienfehler), M (Produkthaftung) und P (Rückverfolgbarkeit) im Kapitel III des ersten Teils geregelten Mängelrechte gelten für Bauleistungen nicht. Soweit im Bauauftrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Gewährleistungsvorschriften der VOB/B mit Ausnahme der Gewährleistungsfrist. Diese beträgt für Bauleistungen fünf (5) Jahre ab Abnahme durch WAGO. Die Bauleistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen.

4. Sonstiges: Kapitel VI Ziffer 3 (Zahlungseinstellung, Insolvenz) ist mit der Maßgabe anwendbar, dass WAGO statt zum Rücktritt zur Kündigung des Vertrages berechtigt ist.